Haben Wohnungseigentümer mehrheitlich den monatlichen Kehr- und wöchentlichen Winterdienst beschlossen, kommt einem solchen Beschluss nicht nur Bestandskraft, sondern eine vereinbarungsersetzende Wirkung zu, wenn er nicht angefochten wird. Einem Wohnungseigentümer fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines späteren gleichlautenden Beschlusses.WEG § 16 II Haben Wohnungseigentümer mehrheitlich den monatlichen Kehr- und wöchentlichen Winterdienst beschlossen, kommt einem solchen Beschluss nicht nur Bestandskraft, sondern eine vereinbarungsersetzende Wirkung zu, wenn er nicht angefochten wird. Einem Wohnungseigentümer fehlt deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung eines späteren gleichlautenden Beschlusses. (Leitsatz der Redaktion)
OLG Frankfurt a. M., Beschi, v. 5. 6. 1996-20 W 342/95
Zum Sachverhalt: Der Ast. kaufte gemeinsam mit seiner Ehefrau eine Wohnung in der Eigentumsanlage S in L. Die Wohnungseigentümerversammlung beschloß mehrfach die persönliche Durchführung der Schnee- und Eisbeseitigung, so am 19.5. 1976, am 7.6. 1989 und am 17.6. 1992 sowie am 26.5. 1993. Auch in der Eigentümerversammlung vom 6.6.1994 wurde beschlossen, daß die Eigentümer den Kehr- und Winterdienst abwechselnd durchführen sollten. Der Ast. stimmte dagegen. Sein Antrag, den Kehr- und Winterdienst wie in der Vergangenheit durch eine Privatperson oder Firma ausführen zu lassen, wurde abgelehnt. Mit seiner Beschwerde war er vor dem AG und dem LG erfolgreich. Die sofortige weitere Beschwerde der Ag. hatte Erfolg.
Aus den Gründen: AG und LG haben übersehen, daß die Wohnungseigentümer in dem angefochtenen Eigentümerbeschluß vom 6. 7. 1994 nicht erstmals über eine tätige Mithilfe beim Kehr- und Winterdienst - statt einer anteiligen Kostenbelastung nach § 16 II WEG, § 13 Teilungserklärung - Beschluß gefaßt haben.
Aus den zu den Akten gereichten Versammlungsprotokollen ergibt sich vielmehr, daß die Wohnungseigentümer schon am 17.6. 1992 mehrheitlich den monatlichen Kehrdienst und den wöchentlichen Winterdienst beschlossen haben. Diesem Eigentümerbeschluß kommt, da er offensichtlich nicht angefochten worden ist, nicht nur Bestandskraft, sondern - wenn nötig - auch eine vereinbarungsersetzende Wirkung zu (BGH, Der Wohnungseigentümer [DWE] 1994, 140; st. Rspr. des Senats, zuletzt 20 W 593/94 vom 3.4. 1995). Der Eigentümerbeschluß vom 26. 5. 1993 bestätigt ("wie bisher") die frühere Beschlußfassung und hat, weil damals alle Miteigentümer, auch der Ast., zugestimmt haben, unmittelbar Vereinbarungscharakter. Damit fehlt dem Ast. das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Eigentümerbeschlusses vom 6. 7. 1994, denn auch bei einer Ungültigkeitserklärung würden die genannten früheren Eigentümerbeschlüsse zur tätigen Mithilfe verpflichten (BGH, DWE 1994, 140). Soweit der angefochtene Eigentümerbeschluß nur beim Winterdienst einen geänderten Turnus vorsieht, war diese Regelung einem Mehrheitsbeschluß zugänglich und ist nicht gesondert beanstandet worden.
Danach kommt es auf die Rechtsfragen, die den Beteiligtenvortrag und die Entscheidungen der Vorinstanzen bestimmt haben, nicht mehr an. Es kann also dahingestellt bleiben, ob die tätige Mithilfe - wie hier erfolgt - nur allstimmig beschlossen werden kann (OLG Hamm, MDR 1982, 150) oder auch durch Mehrheitsbeschluß (OLG Stuttgart, DWE 1987, 99), und wie die §§5 Nr. 4, 13 i.V. mit Nr. 11 der Hausordnung auszulegen sind.
OLG Frankfurt a. M., Beschi, v. 5. 6. 1996-20 W 342/95
(Mitgeteilt von Rechtsanwälten W. G. Freudenreich und M. E. Freudenreich, Frankfurt)