Wenn der Kläger und das von den Klägern zum Einzug der Kaution ermächtigte Sozialamt in der Phase der Auseinandersetzung sich nicht mehr bei dem Vermieter melden und über 3 Jahre keinen Kontakt zum Vermieter aufnehmen bzw. auf die Frage der Renovierungspflicht im Rahmen der Kautionsrückzahlung nicht mehr zurückkommen, der Vermieter als Vertragspartner davon ausgehen kann, daß etwaige Ansprüche nicht mehr geltend gemacht werden (Az.: - 92 C 5423/03-14 -).
Im Streitfall hat das Amtsgericht daher 3 Jahre nach Auszug aus der Wohnung und völliger Einstellung der Auseinandersetzung über die Renovierungsverpflichtung und Rückzahlung der Kaution Verwirkung bejaht.
Die Entscheidung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen, so dass ihre informelle Weiterwendung auf Vermieterseite empfohlen werden kann. Das LG Frankfurt/M. hatte bereits mit Urteil (Az.: - 2/11 S 273/97 -) vom 30.12.1997 nach Ablauf von 7 Jahren Verwirkung des Kautionsrückzahlungsanspruchs angenommen.