Kanzlei Freudenreich

Abgeschlossenes Badezimmer im Sinne von Tabelle 4 des Frankfurter Mietspiegels


Zu dieser Frage hat das Amtsgericht Frankfurt/M. am 24.09.2003 ein amüsantes und lesenswertes Urteil erlassen und dem mieterseits begehrten Abzug nach Tabelle 4 des Frankfurter Mietspiegels "ohne abgeschlossenes Badezimmer" eine Absage erteilt.

Für die Abgeschlossenheit von Räumen, insbesondere dem später vom Schlafzimmer abgetrennten Badezimmer genügt unter Hinweis auf Mayers Konversations Lexikon bereits eine Holzwand von 1,5 cm Durchmesser nebst einer mit Schloss versehenen Holztüre gleichen Durchmessers (Az.: 33 C 390/03-28). Das AG hat auf Bl. 5 hierzu aufgeführt:

Demgemäß bedeutet "abgeschlossen" beispielsweise isoliert, abgesondert, aber auch in sich geschlossen (und deshalb für Fremde nicht ohne weiteres zugänglich) und das Wort "abzuschließen", einen Raum mit einem Schlüssel versperren (Meyers, Enzyklopädisches Lexikon, Band 30, Deutsches Wörterbuch A-F, Mannheim, 1979). Hiernach ist das Badezimmer von Material her ausreichend vom Schlafraum getrennt, was etwa im Falle eines Vorhanges nicht genügen würde.