Kanzlei Freudenreich

Minderungsausschluß des Mieters bei selbstverursachter Gebrauchsuntauglichkeit


Nach einer neueren Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt/M. vom 01.12.2003 (Az.: - 33 C 2640/02-27 -) sind dem Mieter Minderungsansprüche versagt, der in seinem Wohnzimmer einen 4-flammigen Herd mit Backofen und Starkstromanschluß aufstellte und mehrfache Unterbrechungen der Stromzufuhr verursachte. Das Amtsgericht hat in der vorgenannten Entscheidung auf:

Minderungsausschluß des Mieters bei selbstverursachter Gebrauchsuntauglichkeit des Stromzuganges bei nicht an das Stromnetz passendem Starkstrom-Herd erkannt.

In denjenigen Fällen, in denen der Mieter einen Schaden selbst verursacht und hierdurch die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes beeinträchtigt hatte, ist der Vermieter nicht verpflichtet, durch weitere Reparaturen in Vorleistung zu treten. Der Vermieter ist (auch) zur Wiederherstellung nicht verpflichtet (ebenso schon Schmitt-Futterer MietR 8. Aufl. § 535 BGB Rn. 74). Inwieweit auch eine Analogie nach § 539 BGB a.F. wegen fehlender Vertragstreue des (unpünktlich zahlenden) Mieters Anwendung findet, ließ das Amtsgericht offen, hat aber eine gewisse "Nähe" hierzu erkennen lassen.

Mithin liegt ein Urteil vor, welches dem Vermieter mit erfrischender Klarheit Begründungsmittel gibt, sich erfolgreich gegen eine Mietminderung zur Wehr zu setzen.