Kanzlei Freudenreich

Urkundenprozess in Wohnraummietsachen


BGB §§ 537 III, 552 a; ZPO § 592

Die Entscheidung des BGH, wonach Mietzinsforderungen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können (NJW 1999, 1408 = NZM 1999, 401), ist auf Wohnraummietverhältnisse anwendbar. (Leitsatz der Redaktion)

LG Frankfurt a. M., Urt. v. 24. .3. 2000 - 2/17 S 5/00

Zum Sachverhalt: Das AG Königstein hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die vorliegende Klage auf Mietzins im Urkundenprozess zulässig und begründet sei. Die Kammer hat die Berufung zurückgewiesen.

Aus den Gründen: Nach der zwischenzeitlich bekannt gewordenen Entscheidung des BGH vom 10. 3. 1999 (NJW 1999, 1408 = NZM 1999, 401) können Mietzinsforderungen im Urkundenprozess geltend gemacht werden. Der BGH führt insoweit aus, § 592 ZPO eröffne grundsätzlich für alle Geldforderungen den Urkundenprozess. In der Argumentation, dass im Mietrecht die Minderung kraft Gesetzes eintrete, liege kein überzeugendes Argument gegen die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses. Umstände, die den in der Urkunde verbrieften Anspruch einschränken oder beseitigen können, sind erst im Nachverfahren zu berücksichtigen. In diesem Zusammenhang spiele es keine Rolle, ob der im Urkundenprozess eingeklagte Anspruch kraft Gesetzes oder erst auf Einrede entfalle. Der BGH hat bei seiner Entscheidung keine Einschränkung dahingehend gemacht, dass dies nur für Geschäftsraummiete gelte.

Die Kammer kann sich der Ansicht des Berufungsklägervertreters (Eisenhardt, MDR 1999, 901), im Hinblick auf § 537 III BGB sei der Urkundenprozess unstatthaft, wenn die besonders geschützten Rechte des Wohnraummieters berührt werden, nicht anschließen. Diese Ansicht steht in Widerspruch zur zitierten, eindeutigen Entscheidung des ßGH, wonach Umstände, die zur Minderung führen können, erst im Nachverfahren zu berücksichtigen sind. Das Verbot einer zum Nachteil des Mieters abweichenden vertraglichen Regelung des Gewährleistungsrechts durch § 537 III BGB ist hiernach nicht berührt.

Im Hinblick darauf, dass die Frage der Zulässigkeit der Geltendmachung einer Mietzinsforderung höchstrichterlich entschieden ist, kam die Einholung eines Rechtsentscheids - unabhängig davon, ob es sich um eine durch Rechtsentscheid nicht entscheidbare Verfahrensfrage handelt - nach § 541 ZPO nicht in Betracht.

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt M. E. Freudenreich, Frankfurt a. M.)