Kanzlei Freudenreich

Unvermögen zur Sicherheitsleistung für Parabolantenne


NZM 2002, Heft 13

Rechtsprechung: Gewerbliche Miete

BGB § 1004
Ein ausländischer Mieter muss eine von ihm an der Außenwand des Hauses angebrachte Parabolantenne entfernen, wenn ihm der Vermieter einen Ort auf dem Dach für eine fachmännische Anbringung zugewiesen hatte. Das finanzielle Unvermögen des Mieters hinsichtlich der Kosten einer Dachantenne und hinsichtlich einer Kaution oder Haftpflichtversicherung hat er zu vertreten.
(Leitsatz der Redaktion)

AG Frankfurt a. M., Urt. v. 23. 10. 2001 -33 C 2376/01-29

(Mitgeteilt von Rechtsanwalt M. E. Freudenreich, Frankfurt a. M.)

Anm. d. Schriftltg.: Die Amtsrichterin führte an zentraler Stelle der Begründung aus: "Die ohne Zustimmung der Kl. angebrachte Parabolantenne ist bereits deshalb zu entfernen, weil die Bekl. nicht bereit sind, diese an dem von der Kl. gewünschten Ort fachgerecht anbringen zu lassen und für etwaige Schäden Sicherheit zu leisten. Nach herrschender Rechtsprechung kann die Kl. die Anbringung einer Parabolantenne von vorgenannten Voraussetzungen abhängig machen. Wenn die Bekl. aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sind, die von der Kl. gewünschten Voraussetzungen zu erfüllen, ist dies rechtlich unerheblich. Denn das finanzielle Unvermögen haben die Bekl. zu vertreten. Dadurch entfällt nicht der Anspruch der Kl. auf eine fachgerechte Anbringung an einem unauffälligen, von ihr ausgesuchten Ort und auf Leistung einer Sicherheit." Zum Anspruch des Vermieters auf Sicherheitsleistung s. LG Dortmund, NZM 2000, 544; AG Frankfurt a. M., NZM 1999, 759 (zu Sicherheitsleistung für späteren Abbau); a. A. AG Hannover, WuM 1999, 328. S. auch BerIVerfGH, NZM 2002, 560 (in diesem Heft).