In Fällen der vorliegenden Art hat das Amtsgericht Bad Homburg durch Urteil vom 18.08.2003 (Az.: - 2 C 738/03 (10) -) im Fall der - später berichtigten Kautionsabrechnung des Vermieters - diesen von Rechtsverfolgungskosten seines Vertragspartners (Mieters) freigestellt. Im Ergebnis löst daher die ohne Fristsetzung und Klageandrohung erfolgte fehlerhafte vermieterseitige Kautionsabrechnung keine Kostenfolge aus.
Das Amtsgericht hat hierzu entschieden:
Die fehlerhafte Kautionsabrechnung des Vermieters ohne Fristsetzung und Androhung von Klage allein rechtfertigt noch nicht die Inanspruchnahme eines Rechtsanwaltes auf Mieterseite. Die hierdurch veranlaßten Kosten hat der Mieter zu tragen. Eine einfache Stellungnahme des Mieters, um der unberechtigten Gegenforderung des Vermieters entgegen zu treten, hätte in einem ersten Schritt eine angemessene Reaktion dargestellt. Die unmittelbare Einschaltung eines Rechtsanwaltes verstößt daher gegen die dem Mieter obliegende Schadensminderungspflicht, so daß dieser keine Kostenerstattung geltend machen kann.